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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 2

Anwendungsbereich des Abkommens

  1. Absatz eins,Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe,
    1. Ziffer eins
      um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,
    2. Ziffer 2
      um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
    3. Ziffer 3
      im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,
    4. Ziffer 4
      um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu verhindern und zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.
  3. Absatz 3,Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
  4. Absatz 4,Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024022

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