Absatz eins,Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe,
- Ziffer einsum die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,
- Ziffer 2um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
- Ziffer 3im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,
- Ziffer 4um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu verhindern und zu ermitteln.