Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 10

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

Kontrollierte Lieferung

  1. Absatz eins,Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024030

Navigation im Suchergebnis