Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Artikel 10

Kontrollierte Lieferung

  1. Absatz einsDie beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.