Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Typ
Vertrag – Usbekistan
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
18.08.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001541
Dokumentnummer
NOR40023467