Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

18.08.2001

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.