Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,
Artikel 18
18.08.2001
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.