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Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan) Art. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 150/2001

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, vom Gewinn und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen, vom Gewinn und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Grundsteuer;
      4. Ziffer 4
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
      (im Folgenden als “österreichische Steuer” bezeichnet);
    2. Litera b
      in Usbekistan:
      1. Ziffer eins
        die Steuer vom Einkommen (Gewinn) juristischer Personen;
      2. Ziffer 2
        die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen;
      3. Ziffer 3
        die Vermögensteuer;
      (im Folgenden als “usbekische Steuer” bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001449

Dokumentnummer

NOR40020210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2001/150/A2/NOR40020210

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