Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, vom Gewinn und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2001,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 2
01.08.2001
39/03 Doppelbesteuerung
21.05.2025
20001449
NOR40020210