Die Österreichische Bundesregierung (im Weiteren: der österreichische Vertragspartner) und die Regierung der Republik Ungarn (im Weiteren: der ungarische Vertragspartner) (im Weiteren zusammen: die Vertragspartner) haben
auf Grund von Artikel 2 Absatz 4 des am 15. Mai 1992 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1);
in der Absicht, die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern, zu
beschleunigen und abzustimmen;
Folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992