Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung Bahnhöfe Villach und Jesenice § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhöfe Villach und Jesenice

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 101/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

08.05.2001

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Villach und Jesenice
StF: BGBl. III Nr. 101/2001

Änderung

Sprachen

Deutsch, Slowenisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr *1) in Hinblick auf die Bahnhöfe Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost sowie in Hinblick auf den Bahnhof Jesenice und die Grenzabfertigung in Reisezügen auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice Folgendes vereinbart:

_____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Juni 2001 in Kraft.

Gesetzesnummer

20001346

Dokumentnummer

NOR30001443

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