Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr *1) in Hinblick auf die Bahnhöfe Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost sowie in Hinblick auf den Bahnhof Jesenice und die Grenzabfertigung in Reisezügen auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice Folgendes vereinbart:
_____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001_____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,