Bundesrecht konsolidiert

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Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger Art. 1

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 69/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

20000598

Dokumentnummer

NOR40007212

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