Die Regierung der Republik Österreich,
diese vertreten durch
die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
IN DER ERWÄGUNG, die Abrechnung zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinfachen,
SIND wie folgt übereingekommen: