Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass er samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass er samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.