Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Marokko
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2000,
01.03.2000
Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, dass es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
StF: BGBl. III Nr. 43/2000 (NR: GP XX RV 613 AB 796 S. 83. BR: AB 5528 S. 629.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass er samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Artikel 96, des Abkommens wurde am 2. September 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 96, mit 1. März 2000 in Kraft getreten.