(3)Absatz 3,Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels römisch sieben, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.