Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Kapitel römisch neun
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 25

Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel römisch sieben von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Kapitels römisch sieben gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.
  3. Absatz 3,Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels römisch sieben, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40006000