Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 23
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten
(1)Absatz eins,Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, informieren ihre zuständigen Behörden
den Generalsekretär des Europarates über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit und über Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens;
einander auf Ersuchen über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht und über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarates zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und um die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und der Rechtspraxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40005998