Bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Dennoch ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige sie gleichermaßen sind und in dem bzw. denen Militärdienstpflicht besteht, nicht erfüllt haben, es sei denn, der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wurde bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten, das jeder betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde bekanntgibt.