Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 15

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 15

Andere mögliche Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken nicht das Recht eines Vertragsstaates, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob

  1. Litera a
    seine Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren;
  2. Litera b
    der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005990

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