seine Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren;
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
01.03.2000
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken nicht das Recht eines Vertragsstaates, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob
19.11.2019
20000505
NOR40005990