Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 14

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Kapitel römisch fünf
Mehrfache Staatsangehörigkeit

Artikel 14

Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat gestattet
    1. Litera a
      Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;
    2. Litera b
      seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn die weitere Staatsangehörigkeit durch Eheschließung automatisch erworben wird.
  2. Absatz 2,Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in Artikel 7 dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005989

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