Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
Mehrfache Staatsangehörigkeit
Artikel 14
Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes
(1)Absatz eins,Ein Vertragsstaat gestattet
Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;
seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn die weitere Staatsangehörigkeit durch Eheschließung automatisch erworben wird.
(2)Absatz 2,Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in Artikel 7 dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40005989