Bundesrecht konsolidiert

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Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz Art. 2

Kurztitel

Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 201/2000

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 2

Erstinformationen

  1. Absatz eins,Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln:
    • Strichaufzählung
      Datum, Zeitpunkt und Ort des Vorkommnisses,
    • Strichaufzählung
      Art des Vorkommnisses,
    • Strichaufzählung
      mögliche Konsequenzen und Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei nach Möglichkeit Informationen von dritter Seite erläutern, die sich tatsächlich oder vermeintlich auf Vorkommnisse, Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

NOR40012828

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