Absatz eins,Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln:
- StrichaufzählungDatum, Zeitpunkt und Ort des Vorkommnisses,
- StrichaufzählungArt des Vorkommnisses,
- Strichaufzählungmögliche Konsequenzen und Maßnahmen.