Kurztitel

Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

Artikel 2

Erstinformationen

  1. Absatz eins,Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln:
    • Strichaufzählung
      Datum, Zeitpunkt und Ort des Vorkommnisses,
    • Strichaufzählung
      Art des Vorkommnisses,
    • Strichaufzählung
      mögliche Konsequenzen und Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei nach Möglichkeit Informationen von dritter Seite erläutern, die sich tatsächlich oder vermeintlich auf Vorkommnisse, Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 beziehen.