DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,
EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen 1) eingegangen wurden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 2) - den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,
EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/19991) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/19882) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,