Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
StF: BGBl. III Nr. 189/2000 (NR: GP XX RV 952 AB 1196 S. 129. BR: AB 5717 S. 642.)
Änderung
BGBl. III Nr. 131/2009 (NR: GP XXIV RV 157 AB 218 S. 26. BR: AB 8121 S. 772.)
BGBl. III Nr. 26/2015
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich; Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;
Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG werden die Fassungen des Übereinkommens, der Übereinkunft des Protokolls und der Erklärungen - mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 2 des Protokolls - in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und
die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen, zur Übereinkunft und zum Protokoll wurde am 28. August 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt die Übereinkunft gemäß ihrem Art. 4 mit 1. November 2000 in Kraft und wird das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft gemäß Art. 2 dieser Übereinkunft ab 1. November 2000 vorläufig angewendet.Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt die Übereinkunft gemäß ihrem Artikel 4, mit 1. November 2000 in Kraft und wird das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft gemäß Artikel 2, dieser Übereinkunft ab 1. November 2000 vorläufig angewendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Übereinkunft ratifiziert:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,
EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen 1) eingegangen wurden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 2) - den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,
EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
_____________________________________________________________________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/19991) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/19882) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,