Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung (Kanada) Art. 1

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2000

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011566

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