Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Text

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.