(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 153/2024)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 125]: Spanien
Aserbaidschan:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera a, in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.
Belgien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2011,)
Dänemark:
Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.
Deutschland:
Deutschland erklärt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Art. 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Artikel 6, (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.
Finnland:
Finnland erklärt gemäß Art. 21 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Art. 6 Gebrauch macht.Finnland erklärt gemäß Artikel 21, des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Artikel 6, Gebrauch macht.
Frankreich:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Art. 10 Abs. 1 lit. gebunden erachtet.Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Artikel 10, Absatz eins, lit. gebunden erachtet.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.
Lettland:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Art. 10 Abs. 1 lit. a keine Anwendung findet auf:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, keine Anwendung findet auf:
Niederlande:
Die Niederlande haben am 15. Dezember 2022 ihre Annahmeurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dieses Übereinkommen für den europäischen Teil der Niederlande anzunehmen.
Portugal:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a nicht annimmt.Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a nicht annimmt.
Spanien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.
Tschechische Republik:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:Gemäß den Bestimmungen des Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:
Hinsichtlich Art. 6, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;Hinsichtlich Artikel 6,, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;
hinsichtlich Art. 10, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln, Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.hinsichtlich Artikel 10,, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln, Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.