Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

03.10.2024

Unterzeichnungsdatum

13.11.1987

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

StF: BGBl. III Nr. 137/2000 (NR: GP XX RV 907 AB 1171 S. 120. BR: AB 5679 S. 641.)

Änderung

BGBl. III Nr. 106/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 11/2014 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 124/2017 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 16/2022 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 166/2022 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 153/2024 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Andorra römisch III 166/2022 *Aserbaidschan römisch III 106/2011 *Belgien römisch III 137/2000, römisch III 106/2011 *Bulgarien römisch III 106/2011 *Dänemark römisch III 137/2000 *Deutschland römisch III 137/2000 *Finnland römisch III 137/2000 *Frankreich römisch III 106/2011 *Griechenland römisch III 137/2000 *Italien römisch III 106/2011 *Lettland römisch III 106/2011 *Litauen römisch III 106/2011 *Luxemburg römisch III 137/2000 *Niederlande römisch III 153/2024 *Norwegen römisch III 137/2000 *Portugal römisch III 137/2000, *Rumänien römisch III 106/2011 *Schweden römisch III 137/2000 *Schweiz römisch III 137/2000 *Serbien römisch III 106/2011 *Spanien römisch III 124/2017 *Tschechische R römisch III 137/2000 *Türkei römisch III 16/2022 *Ukraine römisch III 11/2014 *Zypern römisch III 137/2000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2024,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 125]: Spanien

Aserbaidschan:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera a, in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.

Belgien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2011,)

Dänemark:

Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.

Deutschland:

Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Artikel 6, (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.

Finnland:

Finnland erklärt gemäß Artikel 21, des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Artikel 6, Gebrauch macht.

Frankreich:

Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Artikel 10, Absatz eins, Litera g, e, b, u, n, d, e, n, erachtet.

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.

Lettland:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, keine Anwendung findet auf:

Niederlande:

Die Niederlande haben am 15. Dezember 2022 ihre Annahmeurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dieses Übereinkommen für den europäischen Teil der Niederlande anzunehmen.

Portugal:

Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a nicht annimmt.

Spanien:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.

Tschechische Republik:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:

  1. Litera a
    Hinsichtlich Artikel 6,, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;
  2. Litera b
    hinsichtlich Artikel 10,, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln, Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;

in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;

in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;

in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;

in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;

im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;

in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;

in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;

in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20000853

Dokumentnummer

NOR40265629