(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.