Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung - Grenzübergang Wiesenrain/Widnau (Schweiz) Art. 3

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Wiesenrain/Widnau (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2000

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

    GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

20000850

Dokumentnummer

NOR40010781

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