Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung - Grenzübergang Wiesenrain/Widnau (Schweiz) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Wiesenrain/Widnau (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2000

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
    1. Litera a
      die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        einen Abschnitt der Rheinstraße von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
      • Strichaufzählung
        die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
      • Strichaufzählung
        den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
      • Strichaufzählung
        den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
      • Strichaufzählung
        das auf der Ostseite gelegene Büro;
      • Strichaufzählung
        die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
  2. Absatz 2,Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Schlagworte

Sozialraum

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

20000850

Dokumentnummer

NOR40010780

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