Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
- Litera adie von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
- Strichaufzählungeinen Abschnitt der Rheinstraße von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- Strichaufzählungdie im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
- Strichaufzählungden Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
- Strichaufzählungden Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
- Litera bdie den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
- Strichaufzählungden auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
- Strichaufzählungdas auf der Ostseite gelegene Büro;
- Strichaufzählungdie auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.