Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ZWEITER TEIL

DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT

ARTIKEL 17 (ex-Artikel 8)

  1. Absatz eins,Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
  2. Absatz 2,Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091721

Alte Dokumentnummer

N5199958708L

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