Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Text

ZWEITER TEIL

DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT

ARTIKEL 17 (ex-Artikel 8)

  1. Absatz eins,Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
  2. Absatz 2,Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.