Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 157

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 157

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch sechzehn (ex-Titel römisch dreizehn)

INDUSTRIE

ARTIKEL 157 (ex-Artikel 130)

  1. Absatz eins,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:

  • Strichaufzählung
    Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
  • Strichaufzählung
    Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
  • Strichaufzählung
    Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;
  • Strichaufzählung
    Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.
  1. Absatz 2,Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
  2. Absatz 3,Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091861

Alte Dokumentnummer

N5199958848L

Navigation im Suchergebnis