Absatz eins,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
Artikel 157
01.05.1999
31.01.2003
INDUSTRIE
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.