Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.03.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
Antipersonenminen einzusetzen,
Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Gesetzesnummer
10001582
Dokumentnummer
NOR12017472
Alte Dokumentnummer
N1199957551L