Bundesrecht konsolidiert

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Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Art. 1

Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
    1. Litera a
      Antipersonenminen einzusetzen,
    2. Litera b
      Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
    3. Litera c
      irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10001582

Dokumentnummer

NOR12017472

Alte Dokumentnummer

N1199957551L

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