Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Text

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
    1. Litera a
      Antipersonenminen einzusetzen,
    2. Litera b
      Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
    3. Litera c
      irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.