Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Chile) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Chile)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 200/1999

Typ

Vertrag – Chile

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
      2. Litera b
        die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei;
    2. Ziffer 2
      in Chile auf die Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        das Neue Pensionssystem für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;
      2. Litera b
        die Systeme für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden;
      3. Litera c
        die Gesundheitssysteme hinsichtlich des Artikels 14.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Schlagworte

Alterspension, Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000271

Dokumentnummer

NOR40002407

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