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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau § 0

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.03.1998

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. III Nr. 188/1999 (NR: GP XX RV 1220 AB 1499 S. 149. BR: AB 5827 S. 647.)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 40/1960

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Bulgarien,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Bundesrepublik Jugoslawien,

die Republik Kroatien,

die Republik Moldau,

die Republik Österreich,

Rumänien,

die Russische Föderation,

die Slowakische Republik,

die Ukraine und

die Republik Ungarn,

im folgenden „Vertragsparteien“ –

überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau *) den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen -

von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen -

sind wie folgt übereingekommen:

________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Zusatzprotokolls wurde am 18. März 1999 bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. April 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben folgende weitere Staaten ihre Mitteilungen zum Zusatzprotokoll abgegeben:

Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Moldova, Russische Föderation, Slowakei, Ungarn.

Seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls hat die Ukraine am 7. Juni 1999 ihre Mitteilung gemäß Artikel 17, Absatz eins, abgegeben.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR30000185

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