Die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesrepublik Jugoslawien,
die Republik Kroatien,
die Republik Moldau,
die Republik Österreich,
Rumänien,
die Russische Föderation,
die Slowakische Republik,
die Ukraine und
die Republik Ungarn,
im folgenden „Vertragsparteien“ –
überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau *) den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen -
von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen -
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1960*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,