Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.04.1999
26.03.1998
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. III Nr. 188/1999 (NR: GP XX RV 1220 AB 1499 S. 149. BR: AB 5827 S. 647.)
Deutsch, Französisch, Russisch
Staatenliste siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
Die Mitteilung gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Zusatzprotokolls wurde am 18. März 1999 bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. April 1999 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben folgende weitere Staaten ihre Mitteilungen zum Zusatzprotokoll abgegeben:
Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Moldova, Russische Föderation, Slowakei, Ungarn.
Seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls hat die Ukraine am 7. Juni 1999 ihre Mitteilung gemäß Artikel 17, Absatz eins, abgegeben.
Die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesrepublik Jugoslawien,
die Republik Kroatien,
die Republik Moldau,
die Republik Österreich,
Rumänien,
die Russische Föderation,
die Slowakische Republik,
die Ukraine und
die Republik Ungarn,
im folgenden „Vertragsparteien“ –
überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau *) den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen -
von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen -
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
e-rk3
13.11.2019
20000157
NOR30000185