(2)Absatz 2,Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Absatz eins und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.