Absatz eins,Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.