Bundesrecht konsolidiert

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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau Art. 4

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4

Artikel 10, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001145

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