Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
01.04.1999
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Artikel 10, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“
13.11.2019
20000157
NOR40001145