Bundesrecht konsolidiert

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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau Art. 3

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Artikel 5, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000157

Dokumentnummer

NOR40001144

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