Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
01.04.1999
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Artikel 5, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“
13.11.2019
20000157
NOR40001144