Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 158/1999

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.08.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf alle an den ersuchten Staat gerichteten Ersuchen zur Vollstreckung vom Internationalen Gericht verhängter Strafen beziehen oder sich daraus ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000622

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