Die Republik Österreich
und
das Großherzogtum Luxemburg
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 21. Dezember 1971 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit 1) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 1) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober 1978 2) tritt:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/19741) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/19802) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1980,