(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIII Abs. 4 für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalt, sich durch Art. XI Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:Vorbehalt, sich durch Artikel römisch elf, Absatz eins, nicht gebunden zu erachten:
Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu Fall), Türkei.
Erklärung gemäß Art. XIII Abs. 2, daß es ein Herstellerstaat ist:Erklärung gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 2,, daß es ein Herstellerstaat ist:
Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.